Bundeskartellamt ordnet Entflechtung von WAZ / OTZ an
01.12.2003
Das Bundeskartellamt hat die Auflösung des Zusammenschlusses WAZ Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlag GmbH & Co. Zeitschriften und Beteiligungs-KG (Essen) / OTZ Ostthüringer Zeitung Verlag GmbH & Co. KG (Löbichau) angeordnet und Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung dieser Anordnung angedroht.
Die WAZ wird verpflichtet, 40 % der von ihr gehaltenen Anteile an der OTZ an einen unabhängigen Dritten zu veräußern. Für den Fall, dass die WAZ diese Pflicht nicht innerhalb einer vom Bundeskartellamt festgesetzten Frist erfüllt, wird das Amt einen Treuhänder bestellen, der den Verkauf für Rechnung der WAZ durchführt. Gleichzeitig soll nach Ablauf der Frist ein Treuhänder die mit den OTZ-Anteilen verbundenen Rechte der WAZ weisungsungebunden ausüben.
Bereits im November 1995 hatte die WAZ von der Verlagsgruppe Rhein-Main GmbH & Co. KG (Mainz) deren 40 %igen Anteil an der OTZ erworben. Die WAZ erhöhte damit ihre Beteiligung an der OTZ auf 100 %. Obwohl diese Anteilserhöhung einen kontrollpflichtigen Zusammenschluss darstellte, wurde der Erwerb nicht beim Bundeskartellamt angemeldet.
Nach Bekanntwerden des Vorgangs untersagte das Bundeskartellamt am 12. Januar 2000 der WAZ, diese 40 % der Anteile an der OTZ zu übernehmen, da der Zusammenschluss zur Verstärkung marktbeherrschender Stellungen der WAZ-Gruppe und der OTZ auf Lesermärkten für regionale Abonnement-Tageszeitungen und auf Anzeigenmärkten im Verbreitungsgebiet der "Ostthüringer Zeitung" und der "Thüringer Allgemeine" geführt hat.
Die von den Beteiligten gegen die Untersagung eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Düsseldorf am 31. Januar 2001 zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der WAZ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf blieb beim Bundesgerichtshof ohne Erfolg (Beschluss vom 11. Dezember 2001).
Die WAZ erklärte daraufhin gegenüber dem Bundeskartellamt, die von Gesetzes wegen erforderlichen Maßnahmen zur Entflechtung des Zusammenschlusses selbst einzuleiten. Bis zum heutigen Tag hat die WAZ jedoch keine geeignete Entflechtungsmaßnahme ergriffen.
Kartellamtspräsident Böge: „Die Untersagungsverfügung des Amtes ist seit nahezu zwei Jahren rechtskräftig, ohne dass die WAZ ernsthafte Bemühungen erkennen ließ, die Wettbewerbsbeschränkung zu beseitigen. Das Bundeskartellamt hält es deshalb für geboten, die Auflösung des rechtswidrig vollzogenen Zusammenschlusses notfalls - wie im Gesetz vorgesehen - mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen.“